Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages zwischen der CellAir Construction GmbH | Oberer Marktplatz 2 | D-73614 Schorndorf, vertreten durch deren Geschäftsführer Herr Rainer Goytia, ebenda (im Folgenden: Verkäufer) und dem Vertragspartner (im Folgenden: Käufer).
- Der Verkäufer erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichungen davon sind nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Bestellungen erfolgen auf der Basis von Sortiments- und der Angebotslisten des Verkäufers und der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge werden dadurch angenommen, in dem der Verkäufer eine Auftragsbestätigung verschickt oder mitteilt, dass die Ware versandt wurde.
- Ein Vertragsabschluss für Geräte, also IHHT/IHCT, ist nur mit Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe und Sportwissenschaftlern möglich sofern es sich bei den Systemen um ein Medizinprodukt handelt. Dazu kann vor dem Verkauf, vom Käufer, durch den Verkäufer, der schriftliche Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe durch Überlassung einer beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde bzw. eines entsprechenden Ausbildungsnachweises verlangt werden. Bei Verträgen mit juristischen Personen oder Personengesellschaften muss der Geschäftsführer die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen bzw. nachweisen, dass die Gesellschaft eine entsprechend ausgebildete Person beschäftigt, und diese die Therapie mit einem CellAir Gerät durchführt bzw. laufend überwacht. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, so kann der Verkäufer eine Ausnahmegenehmigung für den Käufer nach interner Rücksprache mit seinem Kompetenzteam erteilen. Bezüglich aller weiteren Produkte ist der Vertragsschluss mit jedermann möglich.
- Der Käufer von den in § 2 Abs. 2 genannten Geräten verpflichtet sich, an der Schulung für den Umgang und die Bedienung des erworbenen Produktes teilzunehmen. Der Verkäufer versichert das er in regelmäßigen Abständen eine solche Schulung veranstaltet. Sollte der Käufer dieser Verpflichtung zuwider handeln, wird er den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, die auf dieser Pflichtverletzung basieren, auf erstes Anfordern freistellen.
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen werden als Durchschnittswerte angegeben. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
§ 3 Lieferbedingungen
- Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Zahlungseingang zu einem zwischen Verkäufer und Käufer zu vereinbarenden Termin. Für die genauen Daten und Absprachen ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der korrekten und rechtzeitigen Anlieferung bei dem Verkäufer durch den Hersteller. Teillieferungen sind zulässig, außer sie sind für den Käufer unzumutbar.
- Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind.
- Ereignisse höherer Gewalt, Versorgungsschwierigkeiten, politische Verwicklungen, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstigen Störungen bei dem Verkäufer oder seiner Lieferanten sowie deren Folgen befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat. Ist eine spätere Lieferung für den Käufer nicht zumutbar, ist er ebenfalls zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
- Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Dokumente oder Zertifikate beizubringen, die nicht ausdrücklich zugesichert wurden.
Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die für den Export oder die Verzollung notwendig sind. Letztgenannte Unterlagen sind ausschließlich von dem Käufer beizubringen.
§ 4 Pflichten des Käufers / Einbeziehung
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache unter Beachtung des § 2 Absatz 2 und 3 nur durch Personen bedienen zu lassen, die bei Auslieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt in die Bedienbarkeit des Gerätes von der Verkäuferin eingewiesen wurde.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorgaben des ihm als Vertragsbestandteil übergebenen Handbuchs des von Ihm gekauften Produktes zu beachten. Das Handbuch gilt als Vertragsbestandteil eines jeden Kaufvertrages, der Käufer übernimmt somit die Pflichten für den ordnungsgemäßen Umgang mit der Kaufsache.
§ 5 Preise und Zahlung
- Der Käufer entrichtet den Rechnungsbetrag als Vorkasse. Sofern die Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Zahlungsverpflichtungen gelten erst dann als erfüllt, wenn der Verkäufer über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann. Alle Zahlungen haben kostenfrei zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Die vom Verkäufer benannten Preise verstehen sich ohne Skonto und Nachlässe ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Um-satzsteuer. Bei Exportlieferungen sind Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben vom Käufer zu tragen.
- Alle Versandkosten, insbesondere Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und Zustellungen erfolgen, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, auf Kosten des Käufers.
- An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorliefe-ranten oder unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Verkäufer zu leisten.
- Unabhängig von dem in (5) genannten Mindestverzugsschaden bleibt es dem Verkäufer unbenommen, einen höheren Verzugsschaden wie auch sonstigen Schaden nachzuweisen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem kann der Käufer insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Der Verkäufer ist berechtigt, falls eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 vorliegt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Verkäufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
- Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort fällig, wenn die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass der Käufer unrichtige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber dem Verkäufer fällig sind, nicht nachkommt.
- Der Käufer versichert, dass alle Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Behandlung bei Lieferungen außerhalb Deutschlands erfüllt werden.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Käufer beglichen worden sind.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsachen, soweit es sich um Geräte handelt, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Für alle anderen bei der Verkäuferin erworbenen Produkte tritt der Käufer schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ihn ihm eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist; im Falle des Widerrufs ist der Verkäufer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen
- Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Käufer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Käufer für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 7 Urheberrechte des Verkäufers
Der Verkäufer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihm überreichten Angeboten, Schulungsunterla-gen/Inhalten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Texten, Berech-nungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Käufer darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht vervielfältigen, verbreiten, bearbeiten, öffentlich zugänglich machen oder sonst wie gegenüber Dritten nutzen. Er hat auf die Aufforderung des Verkäufers die Unterlagen und Hilfsmittel vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Hinsichtlich der Inhalte und Unterlagen von Schulungen gilt: Der Schulungsteilnehmer ist nur dann dazu berechtigt, diese Inhalte für sich zu verwenden, wenn ein Kaufvertrag mit dem Verkäufer zustande kommt.
§ 8 Gefahrübergang
- Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und der Versendung geht auf den Käufer über, sobald die Kaufsache die Geschäfts- oder Lagerräume des Verkäufers oder eines von dem Verkäufer beauftragten Dritten verlässt. Bei der Versendung der Kaufsache geht die Gefahr mit der Übergabe der Kaufsache (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur auf den Käufer über; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Kaufsache aus einem Grund, dessen Ursache beim Käufer liegt, so geht die Gefahr bereits mit Versandbereitschaft und der Anzeige der Ver-sandbereitschaft auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufers. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,20% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten stehen dem Verkäufer zu. Ebenso steht es dem Käufer frei, geringere Lagerkosten nachzuweisen.
- Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 9 Gewährleistung, Sachmängel
- Der Käufer hat die empfangene Kaufsache unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsge-schaft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mangel binnen 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubesser oder neu zu liefer, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt beim Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der ‹ gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschä-digung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, die in dem Zeitraum der Nutzung angefallen wären.
- Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt bei neuen Verkaufsgegenständen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten. Bei gebrauchten Kaufgegenständen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur dann zu, wenn dies mit dem Verkäufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung z.B. durch Nichtbefolgung der Vorgaben der Benutzerhandbuchs, Verwendung durch ungeschultes Personal, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte oder unzureichende Wartungsar-beiten, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind
- Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten.
- Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
- Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Kaufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergutung (Minderung) verlangen.
§ 10 Weiterverkauf
- Die von dem Verkäufer gelieferten Kaufsachen sind Markenkaufsachen, die grundsätzlich nur in unveränderten und unversehrten Originalbehältnissen verkauft werden dürfen. Der Einzelverkauf von Teilen einer Packung ist nicht zulässig.
- Der Weiterverkauf ist zudem nur an Käufer zulässig, die die persönlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 2 (2) und
- erfullen.
§ 11 Haftungsausschluss
- Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet der Verkäufer lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (z.B. Übergabe und Übereignung der Kaufsache) durch den Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
- Die Haftung ist außer bei der Verletzung von Leben, Korper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlassigem Verhalten des Verkäufers auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Ubrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Der Verkäufer haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen sowie für Mangelfolgeschäden, die durch halbfertige Produkte verursacht werden, an deren Herstellung und/oder Verarbeitung der Verkäufer nicht beteiligt war und/oder deren Eigenschaften durch den Verkäufer nicht beeinflusst werden können.
- Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Ver-spätungswoche auf 0,5% maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 100% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 12 Anwendbares Recht/Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Käufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Erfullungsort und ausschließlicher Gerichtsstand fur Lieferung und Zahlungen sowie für samtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhaltnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkaufers.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso wie des Vertrages bedürfen der Schrift-form. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Käuferbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Käuferbedingungen: 10/2018